Startseite
- Zugriffe: 6
Wann ein Einsatz meist kostenfrei ist
- Einsätze zur Brandbekämpfung bzw. Rettung von Menschen aus akuter Lebensgefahr (z. B. Wohnungsbrand, Unfall mit Person in Gefahr).
- Wenn der Einsatz auf einem echten Notfall beruht — also nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.
- Wenn es sich um Katastrophenfälle handelt (z. B. Naturkatastrophen, große Überschwemmung o.Ä.), sofern der Einsatz unter die Bestimmungen für Katastrophenhilfe fällt und keine Sonderumstände vorliegen.
Wann ein Einsatz kostenpflichtig sein kann
Hier einige typische Fälle, in denen Gemeinden laut Gebührenordnung bzw. Gesetz die entstandenen Kosten in Rechnung stellen dürfen:
- Wenn der Einsatz durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten ausgelöst wurde — z. B. Brandstiftung oder wenn der Verursacher selbst schuld war.
- Einsätze bei Fahrzeugbränden bzw. bei Kraft-/Schienen-/Luft-/Wasserfahrzeugen.
- Einsätze bei Anlagen mit besonderem Gefahrenpotential bzw. bei Gewerbe/Industrie unter Einsatz von Sonderlöschmitteln.
- Technische Hilfeleistungen ohne direkte Lebensgefahr, z. B. Auspumpen überschwemmter Keller, Ölspuren/Beseitigung von Umweltgefahren, Aufräumarbeiten nach Einsätzen, Bergungen, etc.
- Fehlalarme — z. B. ausgelöst durch Brandmeldeanlagen, falsche Alarme, vorsätzliche Fehlauslösung — können kostenpflichtig sein.
Warum es keine einheitliche, öffentliche Liste gibt
- Der Einsatz der Kostenregelung liegt bei der jeweiligen Gemeinde bzw. Kommune. Jede Gemeinde kann eine eigene Gebühren-/Gebührensatzung haben.
- Das übergeordnete Gesetz in Hessen — das Hessisches Gesetz über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (HBKG) — gibt einen Rahmen (§ 61 ff. bzw. früher § 42 BrSHG), aber keine bundeseinheitliche Einsatzliste vor.
- Innerhalb dieses Rahmens entscheidet die Gemeinde durch ihre Gebührensatzung, welche Kosten sie konkret erhebt — das kann sich also von Ort zu Ort unterscheiden.
Seite 2 von 2
